Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Amagumba Hilfe e.V.“. Der Verein ist als juristische Person des Privatrechts in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Amagumba Hilfe e.V. hat seinen Sitz in Vechta.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Amagumba Hilfe e.V. ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
  2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
    1. die Durchführung und Organisation, Vermittlung und Betreuung von medizinischer, sozialer und humanitärer Hilfe für Kranke und Notleidende sowie
    2. die Planung, Versorgung und Betreuung von medizinischer Hilfe und von Hilfsprojekten.

Der Verein wird operativ tätig. Soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, wird er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen bedienen. Darüber hinaus kann der Verein einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden, sofern diese die gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen wie die des Amagumba Hilfe e.V. aufweisen. Der Verein kann die ihm gehörenden Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlassen.

  1. Im Rahmen der genannten Aufgaben können Projekte auch im Ausland durchgeführt und gefördert werden, wobei die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
  2. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie den persönlichen Einsatz und die Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Amagumba Hilfe e.V. ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Amagumba Hilfe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins tätigen Personen haben dem Verein über ihre Tätigkeit und die Verwendung der ihnen zu diesem Zweck überlassenen Mittel Rechnung zu legen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit abschließend. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, welche sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Kalenderjahresende einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber einen Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
  1. einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat; in diesem Fall wird das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen; in der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen,
  2. den Verein oder dem Ansehen des Vereins schädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat,
  3. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung gemäß b. und c. ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

  1. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft werden noch ausstehende Verpflichtungen gegenüber dem Amagumba Hilfe e.V. nicht berührt. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.
  2. Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrags obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.

§ 7 Organe

       Die Organe des Amagumba Hilfe e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Amagumba Hilfe e.V., soweit sie nicht satzungsgemäß von anderen Organen entschieden werden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr nach Einberufung durch den/die Vorsitzende/n oder bei deren/dessen Verhinderung durch den die stellvertretende/n Vorsitzende/n als Präsenz- oder Online-Versammlung in verlässlicher elektronischer Form statt.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und Jahresberichtes des Vorstands,
  3. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  5. Entscheidung über Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vom Vorstand vorgelegt werden,
  6. Entscheidung über Satzungsänderungen,
  7. Entscheidung im Falle des § 4 Abs. 3.
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Amagumba Hilfe e.V..
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn ein dringender Grund vorliegt und 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
  2. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingereicht werden.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Der/Die Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in, leitet die Mitgliederversammlung. Zum Zweck der Vorstandswahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  1. dem/der Vorsitzenden,
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. drei Beisitzern.
  1. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Vorsitzende nur tätig bei Verhinderung des Vorsitzenden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend oder in einer Telefon- oder Videokonferenz zusammengeschaltet sind.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Amagumba Hilfe e.V. im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Erstellung und Erstattung des Jahresberichtes vor der Mitgliederversammlung,
  4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung wird jährlich durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Verfahren bei  Beschlussfassungen, Protokollierung und Beurkundung

  1. Zur wirksamen Beschlussfassung der Organe und Ausschüsse des Amagumba e.V. genügt die Stimmenmehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden oder per Telefon- oder Videokonferenz oder per Online-Zugang hinzugeschalteten Stimmberechtigten, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält. Abstimmungen können in verlässlicher elektronischer Wahlform erfolgen.
  2. Zu den Sitzungen der Organe und Ausschüsse wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte per E-Mail eingeladen. Ein Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
  3. Über den Verlauf der Sitzungen der Organe und Ausschüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Bei der Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Amagumba Hilfe e.V. ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine geplante Satzungsänderung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
  2. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Die Auflösung des Amagumba Hilfe e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 15 Auflösung und Vermögensanfallsberechtigung

  1. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Amagumba Hilfe e.V. ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei einem Auflösungsbeschluss hat der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende die Liquidation des Vereins durchzuführen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Hilfswerke „Brot für die Welt“ und „Misereor“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, sofern möglich vorzugsweise für Projekte in Uganda, zu verwenden hat.

 

Lohne, 24.September 2021 in der Gründungsversammlung wie oben stehend beschlossen für Amagumba Hilfe e.V.